Die Gartenhecke und die Grundstücksgrenze.
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1985
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IRB: Z 954
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Abstract
Falls sich eine der beiden Grundstücksnachbarn wegen der Arbeit an der gemeinschaftlichen Grenzhecke, die mit dem Zurückschneiden der Hecke verbunden ist, weigern sollte, sich mit seinem Nachbarn gleichmäßig an dem Zurückschneiden der gemeinschaftlichen Grenzhecke zu beteiligen, dann kann der andere Nachbar ihn auf Beteiligung an der Unterhaltung der Hecke zu gleichen Teilen verklagen (§ 922 S. 2 BGB) oder für seinen Nachbarn durch einen Gärtner die Hecke zurückschneiden lassen und die hierdurch entstehenden Kosten von seinem Nachbarn einklagen. Eine Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Errichtung der Grenzhecke besteht nicht. (rh)
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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.1, S.9-10