Die Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht.
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SEBI: 85/768
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Abstract
"Tout devient droit public". Dieses erstmals von Jean Etienne Marie Portalis in seiner Vorrede zum Entwurf des französischen Code Civil verwendete Wort wurde später von verschiedenen deutschen Autoren (Siebert, v. Hippel, Raiser, Hillermeier) aufgegriffen und als "Publifizierung des bürgerlichen Rechts", als ein Vordringen des öffentlichen Rechts in vom Privatrecht normierte Lebensbereiche (z.B. öffentliches Bau- und Immissionsschutzrecht neben den Pargr. 1004, 906 BGB), bezeichnet. Die infolge des Vordringens des öffentlichen Rechts erreichte Gleichrangigkeit beider Rechtsgebiete erfordert zur Unterscheidung beider Materien eine Definition sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts. Diese Definition gerade beider Rechtsgebiete leistet die heute herrschende Lehre, die "Subjektstheorie" in ihrer Umgestaltung durch Hans J. Wolff zur "Sonderrechtslehre" nicht, da sie nur das öffentliche Recht als Sonderrecht bestimmter Träger hoheitlicher Gewalt definiert. Demgegenüber versucht der Autor, eine Definition beider Rechtsgebiete zu erarbeiten, um ihre ausgeprägte inhaltliche Verschiedenheit deutlich zu machen. chb/difu
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Privatrecht, Öffentliches Recht, Privatperson, Juristische Person, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie, Recht, Allgemein
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Baden-Baden: Nomos (1985), 341 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Göttingen 1984)
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Privatrecht, Öffentliches Recht, Privatperson, Juristische Person, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie, Recht, Allgemein