Die Veränderung des Arbeitgeberbegriffs.

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SEBI: 85/827

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Abstract

Als Arbeitgeber wird nicht etwa bezeichnet, wer die Arbeitskraft gibt. Das ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber bietet vielmehr die Arbeitsgelegenheit. (Engels bezeichnete diese Begrifflichkeit 1883 als "Kauderwelsch".) In diesem Sinne wird der Arbeitgeberbegriff nicht nur in der Umgangssprache, sondern auch in den zahlreichen sich mit dem Arbeitsleben beschäftigenden Wissenschaften verwendet. Im Anschluß an die Untersuchung der Begriffsgeschichte und die Stellung des Arbeitgebers im Sozialstaat stellt die Arbeit fest, daß der zeitgemäße Arbeitgeberbegriff ein uneinheitlicher Arbeitgeberbegriff ist. Entgegen der überwiegenden Ansicht bietet der Arbeitsvertrag nicht mehr das rechtliche Einheitsmerkmal des Arbeitgeberbegriffs. Gegenüber anderen Unterschieden innerhalb der verschiedenen Arbeitgebergruppen bleibt als verbindendes Kennzeichen die soziale Schutzverpflichtung des Arbeitgebers. Dieses Kennzeichen umfaßt nicht nur den Vertragsarbeitgeber, sondern sämtliche unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitgebers in der Rechtswirklichkeit. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, daß der zeitgemäße Arbeitgeberbegriff ein funktioneller Arbeitgeberbegriff ist. chb/difu

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Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Unternehmer, Sozialstaat, Mitbestimmung, Rechtsgeschichte, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 146 S., Lit.(jur.Diss.; Hagen 1984)

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Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Unternehmer, Sozialstaat, Mitbestimmung, Rechtsgeschichte, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht; 75