OLG Koblenz, Beschluß v. 8.11.1984 - Az. 4 W - RE - 571/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Verlangt ein Vermieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Erhöhung des Mietzinses, so kann, wenn einerseits jener dem Mieter gegenüber verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen, andererseits dem Mietspiegel Mietverträge zugrunde liegen, nach denen der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, das Entgelt im Sinne des § 2 MHG in der Weise festgestellt werden, dass zu der nach dem Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichsmiete ein Zuschlag hinzugerechnet wird. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 536 BGB und 2 MHG. (-y-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.1, S.15-16, Lit.

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