§ 537 BGB, Art III Abs 1 III. MietRAEndG - Ablehnungsbeschluß des OLG Celle v.19.7.1984 - Az. 2 UH 1/84.
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1985
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Das Vorhandensein von Spakflecken (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) begründet einen Mangel der Mietsache i.S. des BGB § 537, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Errichtung des Gebäudes die Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ein Mietminderungsrecht kommmt nicht in Betracht, wenn die Tauglichkeit der Wohnung nur unerheblich gemindert ist oder wenn die Spakflecken auf vertragswidrigem Verhalten des Mietes beruhen. Dies ist der Fall, wenn die Spakflecken durch Heizen und Lüften vermieden werden können, die der Art und der Intensität der Nutzung entsprechen. (-y-)
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Schlagwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Mangel , Feuchtigkeit , Pilzbefall , Minderung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Mietminderung , OLG-Urteil , Wohnung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.1, S.10-14, Lit.
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Stichwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Mangel , Feuchtigkeit , Pilzbefall , Minderung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Mietminderung , OLG-Urteil , Wohnung