BGB § 548. Beweislast für Schadensursachen in Mietwohnung, OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid v. 9.8.1984 - Az. 3 Re-Miet 6/84.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Abstract

Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. Im Bereich dieser Ansprüche hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität analog § 282 BGB niemals über den typischen Gefahren- und Risikobereich des Schuldners ausgedehnt. Die aus § 548 BGB hergeleitete Beweislast des Mieters ist nur für den sich aus der Benutzung der Sache ergebenden Einfluss- und Obhutsbereich gerechtfertigt. (rh)

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Wohnraum, Mietrecht, Schadenersatz, Nutzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Schaden, Beweislast, OLG-Urteil, Mieterverhalten, Wohnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.3, S.142-143, Lit.

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Wohnraum, Mietrecht, Schadenersatz, Nutzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Schaden, Beweislast, OLG-Urteil, Mieterverhalten, Wohnung

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