Die soziologische Rechtskonzeption von Hermann Kantorowicz.

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SEBI: 85/4933

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Hermann Kantorowicz (1877-1940) hat ein erstaunlich vielseitiges wissenschaftliches Werk hinterlassen, das rechtshistorische und strafrechtliche, rechtstheoretische und soziologische Arbeiten von bleibendem Wert enthält. Die Untersuchungsrichtung seiner Rechtskonzeption läßt sich anhand des berühmten und häufig mißverstandenen Satzes von Oliver Wendell Holmes charakterisieren: "The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the law." Recht kann also empirisch am Verhalten der Rechtsanwender beobachtet werden, weil es wegen seines "katalytischen Effektes" Seinsnormen in Sollensnormen transformiert. Der Rechtskonzeption von Kantorowicz liegt die berechtigte Ablehnung des Methodendualismus von Sein und Sollen zugrunde. Sie umfaßt die Forderung nach einer Rechtswissenschaft, die methodenbewußt ihre verschiedenen Dimensionen wahrnimmt und das Erfordernis eines synthetischen, ganzheitlichen Begriffs des Rechts anerkennt. chb/difu

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Wissenschaftstheorie, Rechtstheorie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Theorie, Recht, Allgemein

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Bonn: (1984), II, 180 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1984)

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Wissenschaftstheorie, Rechtstheorie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Theorie, Recht, Allgemein

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