Das Notbewilligungsrecht des Bundesministers der Finanzen.

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SEBI: 85/4479

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Das Notbewilligungsrecht nach Art. 112 GG ermöglicht es dem Finanzminister des Bundes, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zu bewilligen, wenn nichts Näheres durch ein Bundesgesetz geregelt ist. Seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland haben die Bundesminister der Finanzen jedes Jahr - z. B. für den Zeitraum der parlamentarischen Sommerpause - von ihrem Recht aus Art. 112 GG Gebrauch gemacht. Dabei sind die Ausgaben im Rahmen des Notbewilligungsrechts immer Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen gewesen, wobei der Bundesrechnungshof mehrfach diese Ausgaben gerügt hat. Die Arbeit unternimmt eine grundlegende Gesamtdarstellung des Notbewilligungsrechts, wobei Rechte und Pflichten der durch die Ausübung des Notbewilligungsrechts betroffenen Bundesorgane im Mittelpunkt stehen. kp/difu

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Haushaltsrecht, Haushaltsplan, Finanzministerium, Öffentliche Ausgaben, Bundestag, Bundesrat, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Haushaltswesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Kiel: (1983), VII, 184 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Kiel 1984)

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Haushaltsrecht, Haushaltsplan, Finanzministerium, Öffentliche Ausgaben, Bundestag, Bundesrat, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Haushaltswesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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