Die reformatio in peius im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren.

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SEBI: CP 723

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Die Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der sog. "reformatio in peius" - Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung zuungunsten des Betroffenen, der nochmalige Überprüfung begehrt - stellt sich in allen Verfahren, in denen ein bereits entschiedener Sachverhalt durch Einlegung eines nach dem Verfahrensrecht statthaften Rechtsbehelfs einer nochmaligen Beurteilung zugeführt wird. Überall wo diese Frage auftaucht, ohne durch ausdrückliche Vorschriften geregelt zu sein, wird sie zur Streitfrage. Ganz besonders umstritten ist die Frage - von wenigen ausdrücklich geregelten Sonderfällen abgesehen - im Verwaltungsverfahren. Auf dem Gebiet des Verwaltungsstreitverfahrens hingegen bilden - ähnlich wie im Zivilprozeß - nur noch Einzelprobleme den Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Im Kernpunkt konzentriert sich das Problem darauf, ob die reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (Pargr.Pargr. 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung) zulässig ist. Nach eingehender Erörterung der verschiedenen Meinungen schließt sich der Autor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14,175,178; 51, 310, 313) und der in der Literatur vorherrschenden Ansicht an, daß eine Modifizierung der Entscheidung zuungunsten des Betroffenen durch die Widerspruchsbehörde zulässig ist; allerdings will er dies durch die Grundsätze der Pargr.Pargr. 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz beschränken. chb/difu

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Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsakt, Verwaltungsgerichtsordnung, Rechtsprechung, Sozialgericht, Sozialwesen, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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(1963), XIX, 149 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1963)

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Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsakt, Verwaltungsgerichtsordnung, Rechtsprechung, Sozialgericht, Sozialwesen, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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