Die Freiheit verfassungswidriger Parteien und Vereinigungen. Zur Schrankenlehre im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und 9 Abs. 2 GG.

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SEBI: 84/19

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Abstract

Um (materiell) verfassungswidrige Parteien und Vereinigungen, d. h. solche, die die Voraussetzungen der Verbotsnormen erfüllen, gleichwohl aber nicht verboten sind, ranken sich eine Fülle von Verfassungsproblemen: Die Geltung von Opportunitätsprinzip oder Legalitätsprinzip bei der Anwendung der Verbotsnormen von Art. 9 Abs. 2 und 21 Abs. 2 Grundgesetz ist umstritten. Beiden Vorschriften wird eine unterschiedlich weite Sperrwirkung (Vereinigungs- und Parteienprivileg) zugesprochen; daraus ergeben sich weitere Konsequenzen für die sonstigen (grundsetzlichen oder einfachgesetzlichen) Verfassungsschutzbestimmungen. Die Geltung des übermaßverbots ist hinsichtlich der Anwendung des Verfassungsschutzrechts mit Verfassungsrang umstritten. Der von Art. 21 Abs. 1 auf Parteien bezogene Grundsatz der Chancengleichheit erfährt in Reichweite und Schutzintensität unterschiedliche Auslegung. Schließlich führen verselbständigte Begriffe wie der der streitbaren Demokratie in ihrer unterschiedlichen Interpretation zu zusätzlichen, mit der Sperrwirkung zusammenhängenden Problemen. Diese und weitere Fragen werden in der Arbeit behandelt. chb/difu

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Vereinigungsfreiheit, Grundrecht, Demokratie, Verfassungswidrigkeit, Parteiverbot, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Verein, Partei, Recht, Allgemein

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Berlin: Duncker & Humblot (1983), 301 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1982/83)

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Vereinigungsfreiheit, Grundrecht, Demokratie, Verfassungswidrigkeit, Parteiverbot, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Verein, Partei, Recht, Allgemein

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Schriften zum öffentlichen Recht; 456