Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegen Erwerber bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung. LG Münster v. 12.1.1983 in NJW 1984, S. 1188.
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1985
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Zusammenfassung
Nicht selten übertragen Grundeigentümer das ihnen gehörende Grundstück - häufig ihr gesamtes Vermögen - an andere, ohne dabei an etwaige Auswirkungen bei Eintritt einer späteren Notlage zu denken. Ist der Schenker später jedoch auf Sozialhilfe angewiesen, dann kann der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sich überleiten und einklagen. hb
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.11, S.521, 555, Lit.