Mieter muß selbst auf seine Möbel achten - Unabsehbare Schadenersatzfolgen. Vermieter kann sich wirksam davor schützen.
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IRB: Z 954
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Abstract
In einem Formular-Mietvertrag wurde die Haftung des Vermieters für Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen. Nachdem es zu Feuchtgkeitsschäden am Eigentum des Mieters gekommen war, klagte dieser. Das OLG Stuttgart entschied in letzter Instanz gegen das Begehren des Mieters. Es stellte fest, dass die Vertragsvereinbarung nicht gegen das AGB-Gesetz verstößt. Der Vermieter haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden an Gegenständen des Mieters, es sei denn, der Vermieter habe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. hb
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Recht, Wohnung, Mieter, Mietrecht, AGB-Gesetz, Feuchtigkeitsschaden, Schadenersatz, Rechtsprechung, Mietvertrag, Schadenersatzklage, Fahrlässigkeit
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.11, S.522
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Recht, Wohnung, Mieter, Mietrecht, AGB-Gesetz, Feuchtigkeitsschaden, Schadenersatz, Rechtsprechung, Mietvertrag, Schadenersatzklage, Fahrlässigkeit