Mieter muß selbst auf seine Möbel achten - Unabsehbare Schadenersatzfolgen. Vermieter kann sich wirksam davor schützen.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 954

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

In einem Formular-Mietvertrag wurde die Haftung des Vermieters für Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen. Nachdem es zu Feuchtgkeitsschäden am Eigentum des Mieters gekommen war, klagte dieser. Das OLG Stuttgart entschied in letzter Instanz gegen das Begehren des Mieters. Es stellte fest, dass die Vertragsvereinbarung nicht gegen das AGB-Gesetz verstößt. Der Vermieter haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden an Gegenständen des Mieters, es sei denn, der Vermieter habe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. hb

Description

Keywords

Recht, Wohnung, Mieter, Mietrecht, AGB-Gesetz, Feuchtigkeitsschaden, Schadenersatz, Rechtsprechung, Mietvertrag, Schadenersatzklage, Fahrlässigkeit

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.11, S.522

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Wohnung, Mieter, Mietrecht, AGB-Gesetz, Feuchtigkeitsschaden, Schadenersatz, Rechtsprechung, Mietvertrag, Schadenersatzklage, Fahrlässigkeit

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries