ZuÜUeberschneidung von Bekanntmachungsfrist und Offenlegungsfrist im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Verwaltungsgerichte stehen bei Städten und Gemeinden in dem Ruf, übertrieben formalistisch zu urteilen, wenn es darum geht, die Gültigkeit von Bebauungsplänen im Rahmen von Normenkontrollverfahren nach § 47 I 1 VwGO zu überprüfen. In der Vergangenheit wurden verhältnismäßig viele Bebauungspläne aufgrund von Formfehlern bei der Planaufstellung für ungültig erklärt, so dass die Frage, ob bei der Aufstellung der Bauleitpläne, eine im Sinne von § 1 VII BBauG gerechte Interessenabwägung stattgefunden hat, gar nicht mehr gestellt wird. Die Frage der Überschneidung von Bekanntmachungs- und Offenlegungsfrist wird anhand von Beispielen, Literatur und Rechtsprechung diskutiert und ausgeführt, dass dem Bürger ein Mindestmaß an Mitwirkungsmöglichkeit im Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen garantiert werden muss, dies jedoch im Falle der Überschneidung der Fristen auch durch die Gewährung einer Zeitspanne von 1 Monat nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gewährleistet ist. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Planaufstellung, Bauleitplan, Bürgerbeteiligung, Offenlegung, Bekanntmachung, Frist, Überschneidung
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.433-437, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Planaufstellung, Bauleitplan, Bürgerbeteiligung, Offenlegung, Bekanntmachung, Frist, Überschneidung