Bauordnungsrecht - Garage im Grenzabstand. § 7 Abs. 4, 67 Abs. 2 BauO Bln. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 16. Mai 1984 - 2 S 151.83.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Das Schweigen des Gesetzes über Höchst- oder Mindestmaße einer Garage weist den Gerichten nicht ohne weiteres die Aufgabe zu, im Wege der Lückenschließung fehlende Angaben abstrakt-pauschal zu ersetzen. Kürzungen der vom Bauherrn gewünschten Garagenbreite oder -länge, für die Mindest- oder Höchstmaße nicht vorgeschrieben sind, fallen in die Entscheidungskompetenz der Bauaufsicht und können nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Der Nachbar als "Dritter im Baurecht" kann nicht verlangen, dass auf fremden Boden eine Grenzgarage nach den von ihm gewünschten Abmessungen gebaut wird, sofern Standortwahl, Anzahl der Abstellflächen und Bauvolumen sachgerecht abgewogen sind. -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Bauordnung , Garage , Abmessung , Nachbarrecht , Entscheidungsgrundlage , Landesrecht , Rechtsprechung , Grenzbebauung , OVG-Urteil
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.500-501, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Bauordnung , Garage , Abmessung , Nachbarrecht , Entscheidungsgrundlage , Landesrecht , Rechtsprechung , Grenzbebauung , OVG-Urteil