Das neue Baugesetzbuch - Aus der Praxis für die Praxis?

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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4

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Zusammenfassung

Die Städtebaurechtsreform muss ihren Schwerpunkt auf die Verbesserung der Handhabbarkeit des Instrumentariums legen. Die Struktur des Städtebaurechts muss so verändert werden, dass ein problemadäquater und bürgerfreundlicher Einsatz des Instrumentariums möglich wird. Dieser Anspruch und die Forderung nach Verlagerung von Regelungsgewalt nach unten, so dass der parlamentarische Gesetzgeber auf Bundesebene nur das Allernotwendigste selbst regelt, alles Übrige aber den Ländern, Gemeinden und der Exekutive überlassen werden soll, ergeben die Grundanforderungen an die Reform des Städtebaurechts. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Stadtplanung/Städtebau, Recht, Planungsprozess, Planungspraxis, Stadtentwicklung, Planungsinstrument, Gesetzgebung, Städtebaurecht, Kommunalplanung, Kompetenz, Planungsentscheidung, Reform

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Bauwelt 76(1985)Nr.12(Stadtbauwelt, Nr.85), S.454.60-458.64, Lit.

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Stadtplanung/Städtebau, Recht, Planungsprozess, Planungspraxis, Stadtentwicklung, Planungsinstrument, Gesetzgebung, Städtebaurecht, Kommunalplanung, Kompetenz, Planungsentscheidung, Reform

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