Baurecht, Fessel oder Richtschnur?

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ZZ

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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4

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Zusammenfassung

Die Bilanz zum 25-jährigen Jubiläum des Bundesbaugesetzes ist zwiespältig: Auf der einen Seite schuf das BBauG erstmals ein einheitliches Baurecht für die Bundesrepublik Deutschland, andererseits aber hat das BBauG niemals das Baurecht insgesamt regeln können: Von Anfang an lag das Bauordnungsrecht in der Verantwortung der Länder, im Lauf der Zeit sind zahlreiche bundes- und landesrechtliche Bestimmungen mit unmittelbarer Einwirkung auf das Baugeschehen, die nicht im BBauG enthalten sind, erlassen worden. Die Folge ist, dass allein schon das Auffinden des geltenden Rechts Architekten und Bauherren oft vor große Schwierigkeiten stellt. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Planungsinstrument, Bauordnungsrecht, Baurecht, Planungsverfahren, Rechtsprechung, Rechtsgrundlage, Baugesetzbuch, Novelle, Rechtsaufsicht, Gestaltungsfreiheit

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Bauwelt 76(1985)Nr.12(Stadtbauwelt, Nr.85), S.468.74-469.75

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Recht, Bundesbaugesetz, Planungsinstrument, Bauordnungsrecht, Baurecht, Planungsverfahren, Rechtsprechung, Rechtsgrundlage, Baugesetzbuch, Novelle, Rechtsaufsicht, Gestaltungsfreiheit

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