Die öffentlichen Bauten in den Landesbauordnungen und im Bundesbaugesetz.
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1983
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SEBI: 85/3500
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Zusammenfassung
Die Arbeit will nachweisen, welche Vorschriften des materiellen und des Verfahrensrechts der Landesbauordnungen und des Bundesbaugesetzes für die "öffentlichen Bauten" verbindlich sind. "Öffentliche Bauten" sind bauliche Anlagen des Bundes und der Länder, also z. B. Verwaltungsgebäude, Parlamentsgebäude, Verteidigungsbauten, Verkehrsanlangen usw. Es wird dargestellt, welches Verfahren anstelle des Baugenehmigungsverfahrens für diese Bauwerke durchzuführen ist, wobei sich die Verfahrensvorschriften aus den Landesbauordnungen oder anderen Gesetzen ergeben. Ist der Bund nunmehr als Träger eines Vorhabens den landesrechtichen Verfahrensvorschriften unterworfen, stellt sich die Frage, inweiweit das betroffene Land polizeirechtlich gegenüber Hoheitsträgern des Bundes eingreifen darf, falls sich das Bauen als schlicht-hoheitliche Verwaltungstätigkeit herausstellt. Weiterhin werden der Vorrang der Fachplanung (z. B. Fernstraßen) gegenüber den Vorschriften des Bundesbaugesetzes behandelt und die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen öffentliche Bauten erörtert. kp/difu
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Schlagwörter
Landesbauordnung , Bundesbaugesetz , Baugenehmigung , Zustimmung , Kompetenz , Planfeststellung , Öffentlicher Bau , Städtebau , Baupolizei , Gemeinde , Verkehr , Wasserweg , Bauwesen , Stadtplanung , Bauplanungsrecht , Baurecht , Recht , Bauordnungsrecht
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Berlkin: (1983), XXXII, 240 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1984)
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Stichwörter
Landesbauordnung , Bundesbaugesetz , Baugenehmigung , Zustimmung , Kompetenz , Planfeststellung , Öffentlicher Bau , Städtebau , Baupolizei , Gemeinde , Verkehr , Wasserweg , Bauwesen , Stadtplanung , Bauplanungsrecht , Baurecht , Recht , Bauordnungsrecht