Die Statusrechte des fraktionslosen Abgeordneten.

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SEBI: 84/1436

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Fraktionslos wird ein Parlamentarier, der durch freiwilligen Austritt oder zwangsweisen Ausschluß aus einer Partei seinen Fraktionsstatus verliert. In der parlamentsrechtlichen Diskussion wurde diesen Abgeordneten bisher lediglich parlamentarische Bedeutungslosigkeit zugemessen; die sich daraus ergebenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verfassungsvorschriften (Art. 38 und 21 GG) wurden jedoch nicht beantwortet, sondern anhand politischer Zweckmäßigkeitsentscheidungen zu lösen versucht. Mit der vorliegenden Arbeit wird nunmehr das Problembewußtsein für parlamentarische Minderheiten unter besonderer Berücksichtigung der Verfassung und der Verfassungswirklichkeit erörtert; es werden neue Lösungswege für eine gerechtere Behandlung dieser Abgeordneten aufgezeigt. Ausführlich untersucht der Autor die parlamentarische Entwicklung seit der Frankfurter Nationalversammlung sowie die Funktion der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. kp/difu

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Abgeordneter, Parlament, Fraktion, Ausschuss, Bundestag, Geschäftsordnung, Mandat, Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Partei, Recht, Allgemein

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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 163 S., Abb.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Münster 1983)

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Abgeordneter, Parlament, Fraktion, Ausschuss, Bundestag, Geschäftsordnung, Mandat, Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Partei, Recht, Allgemein

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Beiträge zum Parlamentsrecht; 8