Die Öffentliche Anstalt. Wandlungen und gegenwärtige Struktur.

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SEBI: Ser 490-10

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Abstract

Die öffentliche Anstalt ist zunächst von Otto Mayer aus dem französischen Verwaltungsrecht (service public) in das von ihm neu geschaffene System des deutschen Verwaltungsrechts aufgenommen worden.So wurde die Anstalt als Institution einbezogen in den Gegensatz von Staat und Gesellschaft, wie er die zweite Hälfte des 19.Jahrhunderts bestimmte.Heute, nachdem dieser sogenannte Dualismus zwischen Staat und Gesellschaft weitgehend fortgefallen ist, ist die Anstalt als eine sachlich-technisch zu bestimmende Institution in einen neuen Bereich öffentlicher Verwaltung (Leistungsverwaltung) hineingewachsen und damit wirtschaftlich nach wie vor von erheblicher Bedeutung.Die Anstalt ist demnach als Organisationstyp zur Erbringung von Leistungen einzuordnen.Die Beziehungen der Anstalt (z.B.Versorgungs-, Bank-, Forschungs-, Bildungs- und Rundfunkanstalten) zum Bürger wurde hierdurch beeinflußt und einem tiefgreifenden Wandel unterworfen, der auch auf das "besondere Gewaltverhältnis" seine Auswirkungen zeitigt. chb/difu

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Anstalt, Öffentliches Recht, Behörde, Staatsaufsicht, Körperschaft, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleich, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1963), 144 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Heidelberg 1963)

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Anstalt, Öffentliches Recht, Behörde, Staatsaufsicht, Körperschaft, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleich, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 10