"Künstlerische Bedeutung" und "öffentliches Interesse" im Denkmalschutzrecht.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Die Denkmalschutzgesetze beinhalten eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die aufgrund ihres wertabhängigen Charakters Schwierigkeiten bei der Anwendung verursachen. Dies gilt insbesondere für die "künstlerische Bedeutung" und das "öffentliche Interesse" an der Erhaltung von Baudenkmalen. Dem Begriff "künstlerische Bedeutung" fällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu. Notwendig ist hier allerdings noch eine umfassende Auseinandersetzung mit der Definition von "Kunst" und "künstlerischer Bedeutung". Zusätzlich zu der im Denkmalschutzrecht geforderten "geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung" bildet das "öffentliche Interesse an der Erhaltung" ein weiteres Prüfungsmerkmal für Baudenkmale. wg

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Schlagwörter

Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Denkmal, Baudenkmal, Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Definition

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.6, S.239-242, Lit.

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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Denkmal, Baudenkmal, Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Definition

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