Fachliche Anforderungen an die querschnittsorientierten Inhalte eines Landschaftsplanes. Vortrag auf dem Kolloquium des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten, Bonn - "Der Landschaftsplan nach den Naturschutzgesetzen der Länder".

Mrass, Walter
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1985

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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Zusammenfassung

Gegenstand der Landschaftsplanung ist die Kulturlandschaft als etwas im Wandel bedindliches. Sie kann und soll nicht zur Optimierung ökonomischer Raumnutzungen dienen. Da die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege durch die Regional- und Bauleitplanung nicht voll abgedeckt werden können, muss die Landschaftsplanung als eigenständige Planung erhalten bleiben. Eine ihrer Hauptaufgaben ist z.Z. die Umsetzung von Artenschutzforderungen in ein räumliches Konzept. Landschaftsplanung muss zwecks besserer Realisierung stärker an Planungsrealitäten und rechtlichen Normen orientiert sein. cs

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Natur und Landschaft, Stuttg. 59(1984)Nr.2, S.55-58, Lit.

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