Recht der Modernisierungsverhinderung? Die neue Duldungsbestimmung in der Kritik.

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Abstract

Nach der seit dem 1.1.1983 ins BGB eingeführten neuen Modernisierungsduldungsregel des § 541 b BGB sind Verbesserungen einer Wohnung vom Mieter zu dulden, wenn sie die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzen. Daraus folgt, dass Instandhaltung und Instandsetzung sowie Maßnahmen, die eine Wohnung erst herstellen, dieser Regelung nicht unterliegen. Um eine durch Luxusmodernisierung bedingte Vertreibung der Mieter zu verhindern erfolgte die Regelung des allgemein üblichen Zustands. Dass es abweichende Meinungen dazu gibt, wird durch mehrere Urteile belegt, die letztlich durch den Grundsatz der Begrenzung über Treu und Glauben bestimmt werden. hg

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Recht, Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Rechtsprechung, Duldungspflicht, BGB, Paragraph 5416

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.10, S.526-527, Lit.

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Recht, Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Rechtsprechung, Duldungspflicht, BGB, Paragraph 5416

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