Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Tl. II.
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1985
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Das Rücksichtnahmegebot hatte von 1969 bis heute eine unterschiedlich starke Bedeutung. Es betrifft sowohl die Rücksichtnahme zwischen Grundstückseigentümern als auch zwischen benachbarten Gemeinden. Anlässlich von Kritik wird gefragt, ob an dem Gebot festzuhalten ist und inwieweit daraus Drittschutz abzuleiten ist. Das Rücksichtnahmegebot kommt beim Vorliegen eines Bebauungsplanes nicht in Frage, "als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung eingegangen ist". Das Rücksichtnahmegebot dient zur Lösung atypischer Fälle. cs
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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.18, S.875-879, Lit.