Rekultivierungsgebot für Brachflächen?
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Datum
1985
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ZZ
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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
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Zusammenfassung
Unter Brachflächen werden ehemalige gewerbliche Flächen, Bergwerke, Bahnlinien und leerstehende Einrichtungen sozialer Infrastruktur angesprochen. Mit dem Ziel des sparsamen Flächenverbrauchs ist das Recycling der Flächen anzustreben. Hemmnisse bei der Rekultivierung sind die Zersplitterung der rechtlichen Regelungen, Widersprüche zwischen rechtlichem Instrumentarium und politischen Gegebenheiten sowie Unsicherheiten in der Rechtsprechung. Nur durch eine Vereinheitlichung der fachgesetzlichen Regelungen kann die Rekultivierung vereinfacht werden. Notwendig ist auch eine enge Zusammenarbeit zwischen Rekultivierungsplanung, Wirtschaftförderung und Wohnungsbauplanung. (mit tabellarischer Übersicht der Rekultivierungsgesetze). cs
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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 37 (1984)Nr.5, S.52, 54, Tab.