Regelungen beim Geschäftsmietverhältnis-Ende. Mietzeit und Fortsetzung des Mietgebrauches.
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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
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Zusammenfassung
Grundsätzlich wird die regelmäßige Mietdauer von den Mietvertragsparteien bestimmt. Bei fester Mietzeit endigt das Mietverhältnis automatisch, bei unbestimmter durch Kündigung durch einen der Vertragspartner. § 568 BGB enthält die Regelung der Weiterbenutzung der Mietsache trotz Vertragsablaufes. Die daraus resultierende Rechtsprechung wird hier angeführt und erläutert. Sie betrifft im einzelnen die Fälle der Option, der Kündigungsform, der Kündigungsfristen, der Rückgabe der Geschäftsräume und Wegnahme von Einrichtungen, des Anwendungsrechts des Vermieters, bauliche Veränderungen und Fälle der Verjährung mietvertraglicher Ersatzansprüche. hg
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Schlagwörter
Mietrecht, Gewerbemiete, Mieter, Kündigung, Rechtsprechung, Mietdauer, Kündigungsfrist, Kündigung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 568
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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.11, S.605-606, 610
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Mietrecht, Gewerbemiete, Mieter, Kündigung, Rechtsprechung, Mietdauer, Kündigungsfrist, Kündigung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 568