BGB § 273; WEG §§ 16 III, 22 I, II. Zum Zurückbehaltungsrecht bei sog. "steckengebliebenem Bau". OLG Hamm, Beschluß v.16.3.1984 - Az. 15 W 266/83.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Beschließen die Wohnungseigentümer eines sog. "steckengebliebenen Baues" die Fertigstellung der Anlage auf eigene Kosten, so können sie gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer, der die anteiligen Kosten nicht zahlt, kein Zurückbehaltungsrecht in der Weise ausüben, dass sie den Anschluss seiner Wohnung an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, etc.) verhindern. Die Gemeinschaft ist darauf beschränkt, ihre Forderungen selbständig gegen den Säumigen gerichtlich geltend zu machen. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Werkvertrag, Fertigstellung, Versorgungsleitung, Rechtsprechung, Beschluss, Zahlungsverzug, Wohnungseigentümer, Zurückbehaltungsrecht, OLG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.47, S.2708-2710, Lit.
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Werkvertrag, Fertigstellung, Versorgungsleitung, Rechtsprechung, Beschluss, Zahlungsverzug, Wohnungseigentümer, Zurückbehaltungsrecht, OLG-Urteil