WEG § 16. Aufzugskosten als Betriebskosten einer Wohnungseigentumsanlage. BGH, Beschluß v. 28.6.1984 - Az. VII ZB 15/83 - Hamm.
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1985
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Nach der Teilungserklärung ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, nach beispielhafter Anführung einzelner Betriebskosten sonstige, mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängende und notwendige Betriebskosten bzw. Kosten für die Instandhaltung anteilig zu tragen. So fallen die Kosten für einen Aufzug auch dann darunter, wenn nur ein Gebäude der aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist. Die Entscheidung des BGH stützt sich auf folgende §§: 5, 8, 10, 16 und 43 WEG. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.45, S.2576-2577, Lit.