Der vorläufige Rechtsschutz bei der baurechtlichen Nachbarklage.
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1967
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SEBI: 70/903
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Zusammenfassung
Es ist eine der am heftigsten umstrittenen Fragen des Verwaltungsprozeßrechts, ob dem Nachbarn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, die ein Bauherr erwirkt hat, unter Anwendung von Pargr. 80 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder in Form der einstweiligen Anordnung gemäß Pargr. 123 VwGO gewährt werden soll. Diesem Problem kommt eine beträchtliche praktische Bedeutung zu. Bauherren, Baubehörden, mittelbar auch Architekten und, besonders bei großen Projekten, auch die Finanzierungsinstitute haben sich laufend mit der Frage auseinanderzusetzen, was rechtens sein soll und was man unternehmen will, wenn sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung wendet. Für diesen ist es erst recht wichtig, zu wissen, wie weit seine Rechte reichen. Der Autor legt als Maßstab für seine Entscheidung zwischen den beiden gleichwertigen Instituten den das öffentliche Nachbarrecht beherrschenden Gleichheitssatz zugrunde. Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, daß die verfahrensrechtliche Regelung in Pargr. 80 VwGO den Bauherrn, der Anspruchsberechtigter einer gebundenen Erlaubnis ist, stärker belastet, als es seiner materiellrechtlichen Position entspricht; durch die doppelte Darlegungslast wird er im Verhältnis zum Nachbarn ungleich behandelt. Allerdings scheitert die theoretisch vorzuziehende Anwendung des Pargr. 123 VwGO an Pargr. 168 I S. 2 VwGO. chb/difu
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München: (1967), X, 166 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1967)