Der Bayerische Senat.

Schenckendorff, Max von
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1984

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SEBI: 84/6714

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Die Bayerische Landesverfassung hat als einzige deutsche Landesverfassung nach dem Zweiten Weltkrieg mit Landtag und Bayerischem Senat ein Zweikammersystem eingeführt. Durch die Schaffung des Senats wurde die Integration von Interessenverbänden in den staatlich organisierten Bereich versucht; der Bayerische Senat als zweite Kammer soll die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes darstellen (Art. 34 des Landesverfassung). Die Arbeit behandelt den Bayerischen Senat unter zwei Gesichtspunkten: Der eine betrifft seine Rechte und Pflichten, deren Einordnung in die überkommenen Kategorien der Gewaltenteilung Schwierigkeiten bereitet. Zweiter Ansatzpunkt ist das spezifische Dilemma der deutschen Verfassungsdogmatik hinsichtlich der Integration von Interessenverbänden in den staatlichen Organisationsbereich. Hier steht "Autorität der Sachkunde" gegen die strukturelle Verschiedenheit von Verbandsmacht; es steht Verbandsinteresse gegen Staatsmacht. Angesprochen ist damit der Bereich des Lobbyismus, der zur Zeit im Rahmen des sog. Flick-Untersuchungsausschusses besondere öffentliche Aufmerksamkeit genießt. chb/difu

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Tübingen: (1984), XII, 171 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1984)

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