Eine Mietsubvention verliert ihre Identität. Unhaltbare Konzeption des "Härteausgleichs".

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SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
IRB: Z 299

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Abstract

Infolge der Kapitalkostenentwicklung sind vor allem im Jahre 1973 verschiedentliche Mieterhöhungen in unvorhergesehenem Umfang eingetreten. Erhebliche Mieterhöhungen ergaben bzw. ergeben sich auch für solche Wohnungen, bei denen im Jahr 1973 Aufwandsbeihilfen des Landes ganz oder teilweise ausgelaufen sind oder im Jahr 1974 auslaufen werden. Trotz eines Anstiegs der Realeinkommen sind infolge dieser Mieterhöhungen gewisse Härten entstanden oder können noch entstehen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sich nach der Erhöhung ergebenden Mieten die Höchstbeträge des Zweiten Wohngeldgesetzes überschreiten. -y-

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Keywords

Wohnungswesen, Finanzierung, Sozialwohnung, Wohnungsbau, Wohnungsunternehmen, Miethöhe, Subvention, Kapitalkosten, Wohnungsbauförderung, Zinsentwicklung, Wohngeldgesetz, Härteausgleich, Konzeption, Fördermittel, Einkommen, Mietobergrenze, Berechtigungsnachweis

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 28(1975)Nr.10, S.457-458, 460 Lit.

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Wohnungswesen, Finanzierung, Sozialwohnung, Wohnungsbau, Wohnungsunternehmen, Miethöhe, Subvention, Kapitalkosten, Wohnungsbauförderung, Zinsentwicklung, Wohngeldgesetz, Härteausgleich, Konzeption, Fördermittel, Einkommen, Mietobergrenze, Berechtigungsnachweis

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