Langzeitige Mietverträge. Mieten für mehr als 30 Jahre und lebenslange, ferner Mieten über mehr als ein Jahr.
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1984
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IRB: Z 954
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Abstract
Drei Gruppen von langzeitigen Mietverträgen sind im BGB geregelt, in § 567 BGB die über mehr als 30 Jahre und die auf Lebenszeit eines Beteiligten und in § 566 BGB über mehr als ein Jahr. Die Rechtsfragen werden dargestellt, wobei die Einzelfragen, wie Schriftform oder Mietvertrag über ein Grundstück gleichfalls behandelt werden. rh
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.3, S.103, 105, Lit.