Mieterhöhung für preisgebundenen Wohnraum bei Einrichtung einer Fußgängerzone.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Wird der Grundstückseigentümer und Vermieter bei der erstmaligen Herstellung einer Straße zu Erschließungskosten herangezogen, so ist - auch wenn die Straße als Fußgängerzone und damit mit höherem Aufwand gebaut wird - in der Regel der zu erwartende Aufwand bei der erstmaligen Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei den Kosten des Baugrundstücks als berücksichtigt anzusehen. Liegen die angeforderten Erschließungskostenbeiträge höher als veranschlagt, kann der Vermieter nur dann einen Ausgleich für höhere Aufwendungen verlangen, wenn er nachweisen kann, dass im Einzelfall der Unterschied zwischen den veranschlagten und den tatsächlich entstandenen Erschließungskosten unvermeidbar war. Wird eine vorhandene Straße in eine Fußgängerzone umgebaut, so kann der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum - außer in Berlin und Baden-Württemberg - ihm daraus erwachsene höhere Aufwendungen in Form einer Mieterhöhung auf die Mieter abwälzen. rh
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Keywords
Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieterhöhung, Fußgängerzone, Erschließungskosten, Wohnraum, Abwälzung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.6, S.147-148, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieterhöhung, Fußgängerzone, Erschließungskosten, Wohnraum, Abwälzung