Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Nutzungsänderung einer Scheune in ein Reifenlager im Außenbereich. § 35 Abs.2, 3 und 4 BBauG; §§ 59 Abs.2, 92 Abs.1 HBO; §§ 5 Abs.1, 7 Abs.2, 26 Abs.1 AbfG. Hessischer VGH, Urteil v. 20.1.1984 - Az. IV OE 22/81.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Umnutzung einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Scheune im Außenbereich in ein Reifenlager kann den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, zur Verfestigung einer Splittersiedlung und zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedelung der Landschaft führen. Entsteht im Fall der Umnutzung einer Scheune in ein Reifenlager durch die Beschäftigung von Personal ein zusätzlicher Entsorgungsbedarf, ist für die bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließung zu beachten, dass bei vorhandenem Anschluss an die zentrale Wasserversorgung nicht mehr über Sammelgruben entsorgt werden darf. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Bauplanungsrecht, Scheune, Flächennutzungsplan, Erschließungsrecht, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Umnutzung, Zersiedlung, Entsorgung, Reifenlager, VGH-Urteil, Außenbereich, Zulässigkeit, Splittersiedlung
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Baurecht 15(1984)Nr.3, S.274-276, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Bauplanungsrecht, Scheune, Flächennutzungsplan, Erschließungsrecht, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Umnutzung, Zersiedlung, Entsorgung, Reifenlager, VGH-Urteil, Außenbereich, Zulässigkeit, Splittersiedlung