Rechtsfragen des Leistungsstaats. Verhältnismäßigkeitsgebot und Freiheitsschutz im leistenden Staatshandeln.

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SEBI: 83/2030

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Durch die Gewährung von Leistungen gestaltet der Staat die sozialen Verhältnisse seiner Bürger. Er gibt Subventionen, stellt öffentliche Einrichtungen bereit, schafft die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Grundrechtsausübung und garantiert soziale Teilhabe. Der Leistungsstaat entzieht sich tendenziell rechtlicher und politischer Kontrolle. Während den obrigkeitlichen Mitteln des staatlichen Handelns (Eingriffsverwaltung: Eingriffe, Befehle, Gebote und Verbote) mit Mißtrauen begegnet wird, werden staatliche Leistungen ohne Vorbehalt und Argwohn entgegengenommen. So ist auch die Rechtskontrolle vor allem den Fragen staatlicher Eingriffe zugewandt. Die vorliegende Untersuchung fragt nach den Möglichkeiten wirksamen Rechtsschutzes im Leistungsbereich. Sie setzt beim Verhältnismäßigkeitsgebot an, aus dem im Grunde das gesamte rechtsstaatliche Verwaltungsrecht, das Recht der Eingriffsverwaltung, entwickelt wurde. Kann auf diese Weise das, was im Eingriffsbereich gelang - Durchsetzung einer umfassenden Rechtsbindung staatlichen Handelns, Entwicklung differenzierter Kontrollmaßstäbe, rechtlicher Schutz individueller Freiheit - auch im Leistungsbereich gelingen? chb/difu

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Staat, Sozialleistung, Staatshandeln, Verhältnismäßigkeit, Freiheit, Sozialstaat, Teilhabe, Zweck, Subvention, Rechtsschutz, Numerus clausus, Hochschule, Wirtschaftspolitik, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Tübingen: Mohr (1983), X, 331 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Köln 1981)

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Staat, Sozialleistung, Staatshandeln, Verhältnismäßigkeit, Freiheit, Sozialstaat, Teilhabe, Zweck, Subvention, Rechtsschutz, Numerus clausus, Hochschule, Wirtschaftspolitik, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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