Die Übertragung von Aufgaben des Jugendamtes auf freie Vereinigungen für Jugendwohlfahrt nach § 18 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
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SEBI: 70/747
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Zusammenfassung
Einer der Grundgedanken des Jugendwohlfahrtsrechts ist die Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege. In Pargr. 18 des Jugendwohlfahrtgesetzes ist dieser Gedanke normiert worden und ermächtigt die Jugendämter, eine Übertragung auf private Träger (z. B. Caritas, Arbeiterwohlfahrt usw.) nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Die trotz dieser Regelung bestehende geringe Anwendung durch die öffentlichen Träger ist auf die unterschiedlichen Auffassungen zwischen privaten und öffentlichen Trägern die Fragen der Wohlfahrtsfürsorge sowie auf eine rechtliche Unsicherheit bei der Anwendung dieser Rechtsvorschrift zurückzuführen. Die Aufgabe der Untersuchung ist es daher, Gedanken und Vorstellungen zu den durch die Übertragung von Jugendamtsaufgaben aufgeworfenen Rechtsproblemen (z. B. Zuständigkeit, Rechtscharakter und Gegenstand der Übertragung, das Übertragungssystem usw.) zusammenzufassen, ihre Unterschiede aufzuzeigen und zu versuchen, in der einen oder anderen Weise Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Arbeit ist dabei auf die Erörterung juristischer Probleme beschränkt.kp/difu
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Jugendamt, Jugendwohlfahrtsgesetz, Jugendhilfe, Übertragung, Haftung, Rechtsschutz, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verein, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht
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Marburg: Selbstverlag (1967), XXIV, 185 S., Lit.(jur.Diss.; Marburg 1967)
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Jugendamt, Jugendwohlfahrtsgesetz, Jugendhilfe, Übertragung, Haftung, Rechtsschutz, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verein, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht