Das Planungsinstrumentarium der Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie der kreisfreien Städte Niedersachsens im Bereich der Raumordnung.
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SEBI: 84/1085
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Abstract
Die besondere Situation der Stadtstaaten hat auch bei Erlaß des Raumordnungsgesetzes (ROG) Berücksichtigung gefunden. Von Bedeutung für Hamburg und Bremen als Stadtstaaten ist insbesondere Pargr. 5 I S. 5 ROG, wonach die Stadtstaaten - anders als die Flächenstaaten - keine übergeordneten und zusammenfassenden Programme und Pläne der Raumordnung und Landesplanung für ihr Gebiet zu erlassen haben, sondern hier ein Flächennutzungsplan die übergeordneten und zusammenfassenden Programme und Pläne ersetzt. Die Anwendung dieser Stadtstaatenklausel in der Praxis hat aber gezeigt, daß ihre Auslegung Schwierigkeiten bereitet. Unklar ist insbesondere, ob ein derartiger besonderer Flächennutzungsplan in seinen Festlegungsmöglichkeiten ebenso durch die Baunutzungsverordnung und die Planzeichenverordnung beschränkt ist wie ein Flächennutzungsplan und welche Bindungswirkung ihm zukommt. Neben diesen Fragen erörtert die Arbeit auch die besondere Situation der kreisfreien Städte in Niedersachsen, die Träger der Regionalplanung für ihr Gebiet sind: hier gilt eine ähnliche Klausel.chb/difu
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Stadtstaat, Planungsrecht, Flächennutzungsplan, Landesraumordnungsprogramm, Grenzüberschreitung, Planungsregion, Regionalplanung, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Landesplanung, Raumordnung, Allgemein
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Münster: Selbstverlag (1984), XI, 252 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1983)
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Stadtstaat, Planungsrecht, Flächennutzungsplan, Landesraumordnungsprogramm, Grenzüberschreitung, Planungsregion, Regionalplanung, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Landesplanung, Raumordnung, Allgemein
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Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung; 94