Interessenabwägung bei der Unterschutzstellung von Baudenkmälern? Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

item.page.type

item.page.type-orlis

Abstract

Die Zweistufentheorie des Schutzes von Baudenkmälern - erst Eintragung, dann konkrete Entscheidung über das Schicksal des Baudenkmals - entspricht allein dem Sinn und Ziel der Denkmalschutzgesetze. Das öffentliche Interesse, Kulturdenkmäler in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen zu erfassen, ist immer nur als Denkmalschutzinteresse, als Erhaltungsinteresse zu interpretieren, das dann vorliegt, wenn ein Baudenkmal bedeutend ist. Eine Abwägung anderer Interessen bei der Feststellung der Denkmalschutzwürdigkeit sehen die Gesetze nicht vor, da der Schutz der Denkmalschutzgesetze zunächst einmal alle bedeutenden Baudenkmäler erreichen muss. rh

Description

Keywords

Recht, Denkmalschutz, Baudenkmal, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.2, S.63-69 Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Baudenkmal, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries