Bauplanungsrecht - Änderung der Rechtslage nach einer Teilungsgenehmigung. § 21 BBauG; § 47 Abs.6 VwGO. OVG Lüneburg, Urteil v. 27.7.1983 - Az. 1 A 132/81.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Eine Normenkontrollentscheidung, mit der ein Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, bewirkt keine Änderung der Rechtslage i.S. des § 21 Abs. 2 BBauG, auch wenn die Teilungsgenehmigung auf der Grundlage des - unerkannt unwirksamen - Bebauungsplanes erteilt worden ist. Würde mit der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes im Normenkontrollverfahren eine Änderung der Rechtslage i.S. des § 21 I BBauG eintreten, müsste nach § 21 II BBauG nicht nur der Vertrauensschaden ausgeglichen werden, sondern auch die Wertminderung des Grundstücks. -y-
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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.159-160, Lit.