Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn. NachbG Schl.-H. § 17. OLG Schleswig, Urteil v.12.2.1982 - Az. 1 U 99/81.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die sich aus § 17 Nachbargesetz Schleswig-Holstein ergebende Duldungspflicht beschränkt sich nicht auf solche Maßnahmen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unmittelbar der Ausführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück zu dienen. Dafür spricht im Ergebnis nicht, dass nach § 17 Nachbargesetz das Recht zur Benutzung die Befugnis umfasst, auf oder über dem Grundstück Gerüste aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe über das Grundstück zu bringen und dort niederzulegen. rh
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Baurecht 15(1984)Nr.1, S.83-86, Lit.