Mieterhöhung für nicht preisgebundene Wohnungen durch Sachverständigengutachten.
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1984
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IRB: Z 1399
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Zusammenfassung
Weder aus dem Wesen eines Sachverständigengutachtens noch aus der Fassung des Gesetzes und dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, dem Mieter die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist, kann gefolgert werden, dass der Sachverständige bestimmte Wohnungen identifizierbar benennen muss. Das Gutachten muss allerdings im Ergebnis und in der Begründung nachvollziehbar sein. Das bedeutet jedoch nur, dass der Sachverständige in seinem Gutachten konkrete tatsächliche Grundlagen anführen muss, aus denen die Schlussfolgerungen eines bestimmten Quadratmeterpreises als ortsüblich abgeleitet wird. Der Mieter muss durch das Gutachten aber nicht in die Lage versetzt werden, einen oder mehrere Wohnungen tatsächlich zu überprüfen. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Sachverständiger , Gutachten , Miethöhe , Mieterhöhung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für das gesamte Sachverständigenwesen 5(1984)Nr.2, S.28-29 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Sachverständiger , Gutachten , Miethöhe , Mieterhöhung