Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung - Tierhaltung, Musizieren, Parties, Besuch. Aktuelle Fragen und Probleme des Mietrechts; Gesamttitel.

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SEBI: 84/1180-4

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Abstract

Neben der Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietzins sowie die Nebenkosten zu bezahlen, hat er eine Obhutspflicht hinsichtlich der Mietsache. Er darf demzufolge keine Tätigkeiten in der Wohnung verrichten, die die gemieteten Räume beschädigen oder gefährden können. Inhalt und Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs ergeben sich in erster Linie aus dem Mietvertrag. Enthält der Mietvertrag keine näheren Angaben, so ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen, ob der Mieter die Mietsache in einem Umfang beansprucht, der dem vertraglich festgelegten Verwendungsanspruch nicht mehr entspricht. In diser Dokumentation werden für die Verwendungszwecke Tierhaltung, Musizieren, Parties und Besuch Richtlinien entworfen, die einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung garantieren. im/difu

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Keywords

Mietrecht, Mietvertrag, Tierhaltung, Musik, Party, Besucher, Mieter, Mietwesen, Recht, Wohnung

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Düsseldorf: Deutsche Wohnungswirtschaft (1982), 13 S.,

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Mietrecht, Mietvertrag, Tierhaltung, Musik, Party, Besucher, Mieter, Mietwesen, Recht, Wohnung

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JHI-Dokumentation; VII-24-1