Das Hausrecht öffentlicher Einrichtungen, zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Anstaltspolizei.

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SEBI: CP 28

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Zusammenfassung

Im Mittelpunkt der Arbeit steht der Schutz öffentlicher Einrichtungen gegen Störungen durch Dritte. Eigene Rechtsgrundlage für die Abwendung von Störungen war lange Zeit nur das bürgerlich-rechtliche Hausrecht. Es zeigten sich jedoch zunehmende Zweifel an der Anwendbarkeit des bürgerlich-rechtlichen Hausrechts, weil die Behörde im Rahmen ihres Verwaltungshandelns in der Regel öffentlich-rechtlich auftrat. Der Autor prüft deshalb, inwieweit das bürgerlich-rechtliche Hausrecht auf den staatlichen Bereich anwendbar ist oder ob es daneben noch eines öffentlich-rechtlichen Hausrechts bedarf. In diesem Rahmen werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen, sondern auch die Ausübung des öffentlichen Hausrechts in bestimmten Fällen (z. B. in Anstalten und Gerichten etc.), dessen Durchsetzung und die Folgen rechtswidriger Ausübung erörtert. kp/difu

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Hausrecht, Öffentliche Einrichtung, Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Anstalt, Gericht, Parlament, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Göttingen: Selbstverlag (1963), XVIII, 196 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1962)

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Hausrecht, Öffentliche Einrichtung, Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Anstalt, Gericht, Parlament, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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