Bei Erschließungsmaßnahmen trägt allein der Eigentümer die Kosten - Mieter genießen die Vorteile ohne eigene Leistung.
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1984
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IRB: Z 954
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Abstract
Wird dem Grundstückseigentümer als Vermieter nach Erstellung eines ihm gehörenden Wohnhauses und nach mietvertraglicher Aufnahme von Mietern aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Errichtung von Beiträgen zum gemeindlichen Erschließungsaufwand für den nachträglich erfolgten Straßenausbau herangezogen, dann kann er diese Kosten nicht als Kosten anderer baulicher Änderungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, im Sinne des § 3 I Miethöhegesetz auf die Mieter umlegen. rh
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 93(1983)Nr.10, S.521