Wenn § 22 zu den Einwänden abwehrender Eigentümer gehört. Beschlüsse zu baulichen Veränderungen und zur Modernisierung des Gemeinschaftseigentums.
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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
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Abstract
Die Frage, ob eine bauliche Veränderung von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden kann, entscheidet sich ausschließlich daran, ob die Veränderung sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bewegt oder nicht. Liegt keine Instandsetzungsbedürftigkeit vor, dann ist die Baumaßnahme Neubau, bedarf also der Zustimmung aller Miteigentümer. rh
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Modernisierung, Beschluss, Instandhaltung, Instandsetzung, Neubau, Bauveränderung, Gemeinschaftseigentum, Paragraph 22, Rücklage
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Wohnungseigentum, Hamburg 34(1983)Nr.4, S.9-11
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Modernisierung, Beschluss, Instandhaltung, Instandsetzung, Neubau, Bauveränderung, Gemeinschaftseigentum, Paragraph 22, Rücklage