Zur Aktualität des § 44 Abs.2 BBauG - Planungsschadensrecht ab 1.1.1984.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

In dem Bestreben, die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zu betonen und den Gemeinden die städtebaulich erwünschte Aufhebung oder Änderung von Bebauungsplänen nicht durch hohe Entschädigungsansprüche über Gebühr zu erschweren, schränkte der Gesetzgeber der BBauG-Novelle 1976 die Entschädigungspflicht für nicht ausgeübte Nutzungen ein. Nach BBauG § 44 II wird die Änderung oder Aufhebung einer zulässigen, aber nicht verwirklichten Bodennutzung nur dann entschädigt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Jahren die Zulässigkeit der Nutzung erfolgt. rh

Beschreibung

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Recht, Planungsrecht, Planungsschadensrecht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bodennutzung, Paragraph 44, Entschädigungspflicht, Grundeigentum

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Baurecht 14(1983)Nr.6, S.523-531, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Planungsschadensrecht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bodennutzung, Paragraph 44, Entschädigungspflicht, Grundeigentum

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