Reichweite und Grenze des Denkmalschutzes.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der großen Bandbreite möglicher Kulturdenkmäler kommt weitgehender Schutz zu. Nur dort, wo im Einzelfall andere Rechtsgüter mehr Gewicht haben, tritt der Schutz des Denkmals zurück. Von entscheidender Bedeutung sind finanzielle Fragen, beim Einzelnen wie der öffentlichen Hand. Der Staat muss den Aufwand bezahlen, der dem Einzelnen nicht zumutbar ist, der mithin unwirtschaftlich ist. Knappe Kassen bei der öffentlichen Hand diktieren oftmals die Entscheidung über die Genehmigung eines Abrissgesuchs. Hier zeigt sich letztlich, welchen Stellenwert der Denkmalschutz in der öffentlichen Verwaltung und im gesellschaftlichen Bewusstsein hat. rh

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Recht, Stadterneuerung, Denkmalschutz, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz, Bauleitplanung, Bodenrecht, Bauordnungsrecht, Abbruchgenehmigung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.36, S.1998-2007, Lit.

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Recht, Stadterneuerung, Denkmalschutz, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz, Bauleitplanung, Bodenrecht, Bauordnungsrecht, Abbruchgenehmigung

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