Verursachung und Zurechnung im Recht der Gefahrenabwehr.

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SEBI: 84/3318

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Zusammenfassung

Polizeiliche Maßnahmen, die durch das polizeiwidrige Verhalten von Personen oder den polizeiwidrigen Zustand von Sachen notwendig werden, sind gegen die Personen zu richten, die für das polizeimäßige Verhalten oder den polizeimäßigen Zustand verantwortlich sind. Wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen gestört oder gefährdet wird, ist nach den Polizeigesetzen eine Verhaltenshaftung der Personen gegeben, die die Störung oder Gefahr verursacht haben. Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, kann die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Hiernach kann die Antwort auf die Frage nach den für die Ermittlung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit geltenden Zurechnungsregeln den Gesetzen nicht unmittelbar entnommen werden. Die Arbeit bemüht sich, für die polizeirechtlichen Zurechnungsstatbestände der Verhaltenshaftung und der Zustandshaftung präzise Zurechnungsformeln zu finden. chb/difu

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Gefahrenabwehr, Polizeirecht, Polizeiwidrigkeit, Haftung, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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Tübingen: Selbstverlag (1983), IX, 254 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1982)

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Gefahrenabwehr, Polizeirecht, Polizeiwidrigkeit, Haftung, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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