Die unmittelbare Demokratie in Bayern und im Bund im Vergleich zur Schweiz.

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SEBI: 78/5754

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Abstract

Wenn die Demokratie als "Herrschaft des Volkes über sich selbst" definiert wird, erfüllt sie theoretisch ihren Sinn am besten, wenn der Volkswille unverfälscht durch "zwischengeschaltete" Repräsentativorgane für die Gestaltung der staatlichen Geschicke maßgebend ist. Diese Staatsidee der unmittelbaren Demokratie ist sehr alt; geschichtliche Beispiele lassen sich mit den griechischen Stadtstaaten (vor allem Athen), in gewisser Weise Roms Verfassung in der vorkaiserlichen Zeit sowie der Staatsorganisation der Germanen nennen. Für den modernen demokratischen Flächenstaat ist es hingegen beinahe selbstverständlich, daß das Volk als solches nicht mehr ausschließlich den staatlichen Willen unmittelbar selbst bilden kann. Eine Volksversammlung läßt sich allenfalls noch auf Gemeindeebene durchführen, und auch die Initiative und das Referendum sind zu schwerfällig, um alle politischen Entscheidungen zu treffen. Dagegen ist es sinnvoll, neben die repräsentative Komponente auch die unmittelbar demokratische Komponente treten zu lassen. Am Beispiel der Schweiz untersucht der Autor mögliche Übertragungen der unmittelbaren Demokratie in Bayern und im Bund. chb/difu

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Demokratie, Volksentscheid, Wahlen, Volksabstimmung, Kommunalpolitik, Theorie, Kommunalbediensteter, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Bürgerbeteiligung, Recht

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München: Selbstverlag (1961), XXVII, 193 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1961)

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Demokratie, Volksentscheid, Wahlen, Volksabstimmung, Kommunalpolitik, Theorie, Kommunalbediensteter, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Bürgerbeteiligung, Recht

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