Die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufhebung, Verlängerung und Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen.
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1983
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SEBI: 84/3117
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Zusammenfassung
Der Einfluß des Bundesrates als Vertretung der Länder ist bei Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen und Verordnungen von unterschiedlicher Art. Kann ein Veto gegen ein Einspruchsgesetz durch den Bundestag überwunden werden, so ist ein Zustimmungsgesetz bei entsprechender Ablehnung zum Scheitern verurteilt. Diese Macht der Länder ist grundgesetzlich festgelegt, hingegen nicht für eine Änderung, Verlängerung oder Aufhebung von Zustimmungsgesetzen. Die Bedeutung dieses Unterschieds liegt darin, daß es bei Bejahung der Zustimmungsbedürftigkeit in diesen Fällen zu einer beträchtlichen Stärkung des Bundesrates als Gesetzgebungsorgan kommt. Insbesondere gilt dies für Gesetze, die selbst nicht zustimmungsbedürftig sind, aber sich auf solche beziehen (z.B. Änderungsgesetze). Der sich daraus ergebende Streit zwischen Bund und Ländern ist Kern der Arbeit. Es werden deshalb verschiedene Änderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsgesetze auf ihre Zustimmungsbedürftigkeit hin überprüft und die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten durch das Bundesverfassungsgericht verarbeitet, um eigene Leitlinien zur Entschärfung des Problems zu finden. kp/difu
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Schlagwörter
Gesetz , Rechtsverordnung , Bundestag , Bundesrat , Gesetzesänderung , Zustimmung , Verfassungsrecht , Gesetzgebung , Recht , Allgemein
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Frankfurt/Main: (1983), XXV, 195 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt 1983)
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Stichwörter
Gesetz , Rechtsverordnung , Bundestag , Bundesrat , Gesetzesänderung , Zustimmung , Verfassungsrecht , Gesetzgebung , Recht , Allgemein