Die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufhebung, Verlängerung und Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen.

Graulich, Kurt
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1983

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: 84/3117

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Autor:innen

Zusammenfassung

Der Einfluß des Bundesrates als Vertretung der Länder ist bei Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen und Verordnungen von unterschiedlicher Art. Kann ein Veto gegen ein Einspruchsgesetz durch den Bundestag überwunden werden, so ist ein Zustimmungsgesetz bei entsprechender Ablehnung zum Scheitern verurteilt. Diese Macht der Länder ist grundgesetzlich festgelegt, hingegen nicht für eine Änderung, Verlängerung oder Aufhebung von Zustimmungsgesetzen. Die Bedeutung dieses Unterschieds liegt darin, daß es bei Bejahung der Zustimmungsbedürftigkeit in diesen Fällen zu einer beträchtlichen Stärkung des Bundesrates als Gesetzgebungsorgan kommt. Insbesondere gilt dies für Gesetze, die selbst nicht zustimmungsbedürftig sind, aber sich auf solche beziehen (z.B. Änderungsgesetze). Der sich daraus ergebende Streit zwischen Bund und Ländern ist Kern der Arbeit. Es werden deshalb verschiedene Änderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsgesetze auf ihre Zustimmungsbedürftigkeit hin überprüft und die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten durch das Bundesverfassungsgericht verarbeitet, um eigene Leitlinien zur Entschärfung des Problems zu finden. kp/difu

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Frankfurt/Main: (1983), XXV, 195 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt 1983)

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen