Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung. Zur Auslegung und Anwendung des § 11 EnergG.
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Zusammenfassung
Die Beschaffung und Sicherung der für die Energieversorgung erforderlichen Leitungswege und die damit verbundene Inanspruchnahme fremden Eigentums werfen erhebliche Rechtsfragen auf. Angesprochen ist hierbei die rechtliche Problematik der Enteignung von Grundeigentum, um nach der Zielsetzung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnergG) von 1935 eine ausreichende und jederzeit bereite Versorgung für die Allgemeinheit zu schaffen und zu gewährleisten. Dabei wird insbesondere anhand von Pargr. 11 EnergG, der eine Enteignung vorsieht, auf die Frage eingegangen, ob diese Vorschrift als materielle Eingriffsgrundlage für derartige Eingriffe ausreicht. Zusätzlich werden die einzelnen energiewirtschaftsrechtlichen Enteignungsverfahren behandelt. Dabei wird festgestellt, daß Pargr. 11 EnergG als vorkonstitutionelles Recht heute noch gilt, aber bei der Durchsetzung selbst die Allgemeinwohlförderung durch das Bauvorhaben, der Zweck der öffentlichen Energieversorgung und die Erforderlichkeit der Enteignungsmaßnahmen zu beachten sind. kp/difu
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Enteignung, Energiewirtschaftsgesetz, Eigentum, Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Energieversorgung, Energiewirtschaftsrecht, Versorgung/Technik, Strom
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München: Selbstverlag (1967), XIII, 203 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1967)
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Enteignung, Energiewirtschaftsgesetz, Eigentum, Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Energieversorgung, Energiewirtschaftsrecht, Versorgung/Technik, Strom